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Bei Mängeln an einer im Internet ersteigerten Ware muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, sobald der Käufer die Ware zurückschickt. Das ist nichts Neues. Jetzt aber ist ein Urteil des Amtsgerichts München veröffentlicht worden, das bestätigt, dass diese Rückzahlung auch dann erfolgen muss, wenn der Käufer eine schlechte Bewertung über den Verkäufer online gestellt hat (Urteil vom 2. April 2008, AZ: 262 C 34119/07). Mit anderen Worten: Der Verkäufer darf eine ausstehende Rückzahlung nicht als Druckmittel verwenden, um den Käufer zu einer positiven Bewertung zu drängen. Das Gericht gab damit einer Käuferin Recht, die im Juni 2007 für 1.214 Euro bei eBay ein Notebook ersteigert hatte. Beim Erhalt des Geräts stellte sie einen Riss sowie Kratzer an dem Gerät fest. Daraufhin widerrief sie den Kaufvertrag, sandte das Notebook an den Anbieter und verlangte den Kaufpreis zurück. Außerdem gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei eBay ab.

Daraufhin weigerte sich die Verkäuferin, das gezahlte Geld zurückzuzahlen. Ihre Begründung: Durch die – aus ihrer Sicht – falsche Bewertung habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Das Amtsgericht München urteilte jedoch, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Mängel berechtigt gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht der Verkäuferin wegen der Bewertungen bei eBay bestehe nicht, da es keine direkte Verbindung zu den Ansprüchen der Käuferin gebe. Eine Aufrechnung angeblicher Gewinneinbußen mit der Rückzahlungsforderung komme nicht in Betracht, da die behaupteten Einbußen nicht ausreichend belegt worden seien.

Quelle: Spiegel online
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/
[Stand: 09.02.2009]