Monthly Archives: August 2009

Samstagspiel…tolles Handballspiel mit überragender Torwartleistung unserer seits.

Handball
Landesliga Herren

TuS Haren – SG F´fehn/P´fehn 29:27 (11:15)
Mit einer unglaublichen Willensstärke und einem überragendem Torwart Frank Janning hat der TuS Haren am Wochenende den Favoriten aus Friedrichsfehn bezwungen. Trotz des Aufalls mehrerer Leistungsträger schafften die Emsländer eine Überraschung. Dabei hatte es zu Beginn gar nicht gut ausgesehen. Bereits beim Einwerfen verletzte sich der einzige Keeper Janning am Knöchel. Trainer Wehkamp, der seinen Pass kurzer Hand nach Haren holte, hatte nur 2 Auswechselspieler und Kreisläufer Giesen war gehandicapt. Die Partie nahm sofort Fahrt auf und der TuS zeigte gleich zu Beginn die richtige Einstellung. Trotz vierer Zugänge aus der Oberliga kam die SG nicht weiter als 4 Tore weg. In Durchgang zwei wurde die Deckungsarbeit intensiviert. Der Lohn war die erste Führung nach dem 1:0. In dieser Phase hielt Janning fast alles, trotz des ledierten Knöchels.
In einer hektischen Schlussphase behielt der TuS die Oberhand und holte die ersten zwei Punkte. Matchwinner waren TW Janning und Valentin Schmidt, der den Topscorer Frank Bär kein Tor machen ließ.
Tore: Wekamp 10/5, Schmidt und Mrotzeck 5, Karastelev 4, Winkel 3, Giesen 2

Verfassungsrichter bremsen Überführung von Verkehrssündern per Videoaufzeichnung aus

Alle Verkehrssünder, die in diesen Tagen mittels Aufzeichnung einer fest installierten Kamera überführt werden, können hoffen:  Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwendung von ortsfesten Video-Systemen zur Überwachung des Verkehrs ohne besondere gesetzliche Befugnis eine Absage erteilt. Generelle Videoaufzeichnung des auflaufenden Verkehrs zur Ermittlung von Geschwindigkeits- oder Abstandssündern ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung  verletzen das Recht der Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung.

„Damit schaffen die Karlsruher Richter in einem seit geraumer Zeit äußerst umstrittenen Punkt der Verkehrsüberwachung endlich Klarheit“, betont Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. Der Verkehrsstrafrechtler empfiehlt: „Gegen jeden noch offenen Bußgeldbescheid, der auf Basis eines Video-Abstands-Messverfahrens (VAMA) oder seiner Weiterentwicklung VKS ergangen ist, sollte sofort Einspruch eingelegt werden, egal ob es um die Geschwindigkeit oder den Abstand geht.“

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Videomitschnitt des Verkehrsgeschehens ohne vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge um einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt, wenn die Bilder zur Identifizierung von Verkehrssündern herangezogen werden. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte bedürfe einer klaren gesetzlichen Grundlage. Und diese fehlte im konkreten Fall, denn Basis für die Videoaufzeichnung war kein Gesetz, sondern lediglich ein Erlass, also eine verwaltungsinterne Anweisung (Beschluss vom 11.08.09, Az.: 2 BvR 941/08).

„Bei solchen kontinuierlichen Video-Aufzeichnungen stehen alle Verkehrsteilnehmer, mögen sie noch so ordentlich fahren, unter Generalverdacht“, erläutert Demuth den Hintergrund der Entscheidung. „Bei sonstigen Messverfahren wie Laser-, Radar- oder Sensormessungen stellt zunächst die Elektronik fest, dass ein bestimmtes Fahrzeug die Geschwindigkeit überschritten hat, und erst dann werden der Fahrer und das Kennzeichen fotografiert.“ Auch bei Messungen mit mobilen Videofahrzeugen der Polizei wird zunächst eine Vorauswahl verdächtiger Fahrzeuge getroffen.

Das war in dem Fall des Bundesverfassungsgerichts anders. Hier ging es um die Aufzeichnung des gesamten ankommenden Verkehrsflusses mit einem Gerät vom Typ VKS 3.0. Diese Geräte werden in einer Höhe von mindestens drei Metern über der Fahrbahn montiert, meist auf Autobahnbrücken (daher ist das Messverfahren auch unter dem Begriff Brückenabstandsmessverfahren bekannt), und zeichnen den Verkehr kontinuierlich auf. „Eine Aufzeichnung dient dem Verkehrsgeschehen, eine zweite der Identifizierung des Fahrers“, schildert Verkehrsrechtler Demuth. Erst im Nachhinein wird dann am Computer ausgewertet, wer gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung oder eine Abstandsregel verstoßen hat. Demuth: „Erfasst wurden aber zunächst alle Personen, die den betroffenen Abschnitt passiert haben. Hier findet also keine vorherige Auswahl verdächtiger Fahrzeuge statt, sondern das System ist von vornherein auf Zufallsfunde ausgelegt.“

Da die Vorgehensweise, die der Karlsruher Entscheidung zugrunde lag, der überwiegenden Praxis entspricht und die vom Bundesverfassunsgericht geforderte klare gesetzliche Eingriffsgrundlage in den meisten Bundesländern fehlt, können sich Betroffene zumindest vorerst noch darauf berufen, dass die Nutzung ihrer Videoaufzeichnung im Bußgeldverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Denn mangels gesetzlicher Grundlage war bereits die Erhebung der Daten ein Verfassungsverstoß. Und damit fehlt die Grundlage für Bußgeld und Punkte.

Im konkreten Fall hat das Bundesverfassungsgericht nicht direkt einen Freispruch ausgesprochen, sondern den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.  Jetzt muss das Amtsgericht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu prüfen. Und dabei dürfte es wohl kaum erheblich vom Karlsruher Blick auf das Thema Generalverdacht abweichen.
Infos: www.cd-recht.de

Was Journalisten dürfen

[Felix Disselhoff ] Journalismus soll einer kritischen, demokratischen Öffentlichkeit dienen. Dazu müssen Journalisten ungehindert berichten können. In Deutschland regelt Artikel 5 des Grundgesetzes im ersten Absatz die Rechte der Presse. Dort heißt es:

“Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.”

Das Grundgesetz weist den Journalismus aber auch umgehend in seine Schranken. Absatz 2 des Artikels 5 des Grundgesetzes besagt: “Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”

Demnach muss ein Journalist in Deutschland während seiner Arbeit ständig zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und den Rechten der Personen, über die berichtet wird, abwägen – nicht immer eine leichte Aufgabe. Doch zwischen welchen Werten genau gilt es abzuwägen? Als Journalist berichten Sie im Interesse der Öffentlichkeit.

Deshalb gilt: Politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorgänge haben ein hohes Gewicht. Demgegenüber stehen sogenannte Persönlichkeitssphären. Die öffentliche Sphäre wiegt in diesem Zusammenhang wenig. Über Dinge des Berufslebens oder Auftritte in der Öffentlichkeit darf deswegen regelmäßig berichtet werden. Die private Sphäre hat schon mehr Gewicht. Private Angelegenheiten wie die eigene Sexualität, Krankheiten, die Ausübung der Religion sowie Vermögensverhältnisse gehören zur Intimsphäre. Über sie zu berichten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Doch das sind grobe Richtlinien. Im journalistischen Alltag gilt es, im Interesse aller gerecht abzuwägen. Beobachtet ein Journalist beispielsweise einen Familienminister bei einem Besuch eines Bordells, so fällt das eigentlich in den Bereich der Intimsphäre. Doch das öffentliche Interesse übewiegt in diesem Fall. Immerhin gestaltet dieser Politiker die Erziehung der Kinder im Land. Und das wiegt so schwer, dass berichtet werden darf.

Die journalistische Sorgfaltspflicht

Laut Bundesverfassungsgericht ist ein Journalist zur “wahrheitsgemäßen Berichterstattung” verpflichtet. Die komplette Wahrheit ist jedoch schwer zu ermitteln. Deswegen sollte sich der Journalist der Wahrheit so gut wie möglich annähern. Er muss die journalistischen Sorgfaltspflichten beachten. Dazu gehören eine ausführliche Recherche und die Vollständigkeit der Informationen. Entlastende Informationen dürfen nicht weggelassen werden.

Schon bei der Recherche sind alle zugänglichen Quellen zu bemühen, um Fehler bei der Berichterstattung zu vermeiden: Juristen schlagen vor, zuerst die Person, über die berichtet wird, zu befragen. Das empfiehlt sich bei heiklen Recherchen nicht immer. Dennoch sollten Sie spätestens zum Ende Ihrer Recherche die betreffende Person mit den Fakten konfrontieren. Informanten und sonstige Quellen sind, soweit zumutbar, persönlich zu überprüfen. Aussagen Anderer (mit Ausnahme von anerkannten Presseagenturen und Behörden) müssen überprüft werden. Sie sollten auch unbedingt auf Vermutungen und Gerüchte hinweisen und sich gegebenenfalls davon distanzieren.

Interviews und Gespräche
In Deutschland gilt das “Recht am gesprochenen Wort”. Jeder darf demnach selbst entscheiden, ob seine Aussagen wörtlich veröffentlicht bzw. zitiert werden dürfen. Dabei sollten Journalisten auf folgende juristischen Feinheiten achten:

Das heimliche Mitscheiden von Gesprächen ist nach § 201 StGB ist verboten. Auch ein heimliches Mithören ist nicht erlaubt. Private Gespräche, die nicht jeder mitbekommen soll, dürfen nicht ungefragt zitiert werden. Wenn sich die betreffende Person aber an eine Vielzahl von Personen richtet, beispielsweise während einer Rede, oder Sie sich als Journalist zu erkennen geben, dürfen Sie das Gesagte zitieren.

Bei der Zitation ist folgendes zu beachten: Zitate dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Selbst mehrdeutige Aussagen dürfen nicht durch Zusätze oder Weglassungen in eine Richtung gelenkt werden. Zitate aus anderen Publikationen dürfen nur mit Nennung der Quelle verbreitet werden. Wenn ein Interviewpartner eine Autorisierung verlangt, müssen Sie ihm seine Zitate erst einmal vorlegen und auf seine Genehmigung warten. Öffentliche Reden, beispielsweise im Bundestag, dürfen nur wortwörtlich zitiert werden, wenn sie staatlicher Natur sind.

Dokumente und Schriftsätze
Bei Schriftsätzen greift wiederum das “Recht am geschriebenen Wort“ sowie das Urheberrecht. Schriftwerke sind laut Paragraph 2 Abs.1 Nr.1 Urhebergesetz (UrhG) alle Schreiben, die individuell und schöpferisch sind. Das Urheberrecht greift also bei fast allen Schrieben, die selbst formulierte Sätze enthalten. Auch hier gilt: Nur wenn der Absender ausdrücklich zustimmt, darf sein Schreiben veröffentlicht werden.

Rechte an Bildern
Sie ahnen es: In Deutschland gilt auch das „Recht am eigenen Bild“. Ohne Zustimmung des Fotografierten dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden. Ausnahmen sind:

- Absolute Personen der Zeitgeschichte, also Personen, an denen immer ein öffentliches Interesse besteht, wie z.B. Politiker oder Mitglieder der Königshäuser
- Relative Personen der Zeitgeschichte, also Personen, an denen zu einem Zeitpunkt ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise Straftäter.

Bei bereits vorhandenen Fotos kann davon ausgegangen werden, dass jedes Bild entweder als kreatives Lichtbildwerk (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) oder als ein einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) urheberrechtlich geschützt ist. Bilder dürfen also nur mit Erlaubnis des Fotografen (oder seiner Agentur) veröffentlicht werden. Einzige Ausnahme: Bilder die unter der “Creative Commons”-Lizenz publiziert wurden. Doch die sind oft für den kommerziellen Gebrauch, worunter auch journalistische Publikationen fallen, vorgesehen.

Rechte der Bürger
Ein Journalist hat nicht das letzte Wort. Es kommt vor, dass sich Personen von der Berichterstattung ungerecht behandelt fühlen. Das deutsche Recht räumt ihnen in diesem Fall Möglichkeiten ein, auf eventuelle Ungerechtigkeiten zu reagieren: Eine Variante ist die Gegendarstellung. Damit widerspricht der Betroffene den Fakten eines Berichtes und präsentiert die Faktenlage, die er für richtig hält. Die Gegendarstellung ist im § 11 der Landespressegesetze und für Telemedien im §§ 56 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Werden falsche Tatsachen behauptet, hat der Beeinträchtigte einen Anspruch darauf, dass sie an gleicher Stelle richtig gestellt werden. In besonders schweren Fällen kann der Betroffene nach Paragraph 249 bis 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anzeige erstatten und einen finanziellen Ausgleich für entstandene Schäden verlangen. Wird der Unterlassungsklage eines Betroffenen stattgegeben, wird wiederum die Redaktion dazu verpflichtet, künftig derartige Berichterstattung zu unterlassen.

Was dürfen Journalisten?
Neben vielen Einschränkungen gewährt der Gesetzgeber Journalisten dennoch einige Vorteile:  So kann sich ein Journalist auf das Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilverfahren nach § 383 Abs.1 Nr.5 Zivilprozessordnung berufen. In Strafverfahren nach § 53 Abs.1 Nr.5 der Strafprozessordnung. Desweiteren hat er ein Informationsrecht gegenüber Behörden nach Paragraph 4 des Landespressegesetzes, bei Telemedien nach Paragraph 55 Absatz 3, 9a  des Rundfunkstaatsvertrags. Dabei müssen jedoch eventuelle Geheimnisverpflichtungen, wie z.B. das Steuergeheimnis, Arztgeheimnis oder das Beratungsgeheimnis der Gerichte beachtet werden.
Zu staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen, Gerichtsverhandlungen, Pressebällen haben Journalisten ebenfalls Zutritt, teilweise auf Vorlage des  Presseausweis. Selbiges gilt auch für Tatorte.

Ostalgie für den Gaumen

Der Wartburgstädter erweitert sein Geschäft / Ab sofort auch mit „Thüringer Bratstube“

derwartburgstaedterFreunde orginal Thüringer Fleisch- und Wurstwaren können beim Wartburgstädter ab sofort zweifach genießen: Der Verkauf für zuhause wird um eine integrierte Gastronomie ergänzt, die „Thüringer Bratstube“.

Dort können die Spezialitäten aus der Produktion der Firma Aschara aus Bad Langensalza gleich vor Ort und vom Wartburgstädter Mario Engelhardt persönlich zubereitet genossen werden. Der neue Gastronomiebereich bietet Platz für 20 Personen. Zubereitet wird in einer offenen Küche. „Es soll Jeder sehen, was dort gemacht wird“, sagt Mario Engelhardt.

Auf der kleinen Speisekarte finden sich neben der bekannten Thüringer Rostbratwurst auch andere dort beheimatete Genüsse, wie etwa Rotwurst, Stracke (luftgetrocknete Bauernmettwurst), Soljanka und Rosbrätl (marinierte Nackensteaks).

Um den Ostalgie-Genuss komplett zu machen, gibt es natürlich auch „Ostbier“ ins Glas. In der Thüringer Bratstube gibt es „Störtebecker“ vom Fass. Etwas hochprozentiger kommt „Aromatique“ daher. Ein Gewürzkräuter, der nur mit Gewürzen und Ohne Kräuter gebrannt wird“, erläutert Engelhardt. Das Getränk sei europaweit einmalig und in Norddeutschland beim Wartburgstädter zu bekommen, versichert er.

Die Thüringer Bratstube in Delmenhorst, Schönemoorer Strasse 109, ist Mittwoch bis Sonnabend jeweils von 9.00 bis 22.00 Uhr geöffnet. Sonntag ab 11.30 Uhr. Der Wartburgstädter öffnet Montag und Mittwoch bis Samstag von 9.00 bis 22.00 Uhr seine Türen. Dienstag ist Ruhetag.