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Lanparty in Meppen – Maxlan 16 Ende November

Unter dem Motto Nerds gone wild findet die Maxlan 16  im Emslandsaal Kamp in Meppen vom 27.11 bis zum 29.11.2009 statt. Eingeladen zu dieser Veranstaltung sind 212 Teilnehmer, die sich für durchgeknallt genug halten. Bereits seit der Maxlan 14 werden nur noch volljährige Gäste zugelassen; Fazit: eine ausverkauftes Event zwei Wochen vor Beginn der eigentlichen Party. Auch zu dieser Veranstaltung stehen die Zeichen auf “ausverkauft” – so sind knapp 4 Wochen vor der Party nur noch gute 10 Plätze frei.  Bei einem Preis von 19 Euro an der Vorkasse und 24 Euro an der Abendkasse, bietet die Veranstaltung einige interessante Details. (weiterlesen …)

Was Journalisten dürfen

[Felix Disselhoff ] Journalismus soll einer kritischen, demokratischen Öffentlichkeit dienen. Dazu müssen Journalisten ungehindert berichten können. In Deutschland regelt Artikel 5 des Grundgesetzes im ersten Absatz die Rechte der Presse. Dort heißt es:

“Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.”

Das Grundgesetz weist den Journalismus aber auch umgehend in seine Schranken. Absatz 2 des Artikels 5 des Grundgesetzes besagt: “Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.”

Demnach muss ein Journalist in Deutschland während seiner Arbeit ständig zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung und den Rechten der Personen, über die berichtet wird, abwägen – nicht immer eine leichte Aufgabe. Doch zwischen welchen Werten genau gilt es abzuwägen? Als Journalist berichten Sie im Interesse der Öffentlichkeit.

Deshalb gilt: Politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorgänge haben ein hohes Gewicht. Demgegenüber stehen sogenannte Persönlichkeitssphären. Die öffentliche Sphäre wiegt in diesem Zusammenhang wenig. Über Dinge des Berufslebens oder Auftritte in der Öffentlichkeit darf deswegen regelmäßig berichtet werden. Die private Sphäre hat schon mehr Gewicht. Private Angelegenheiten wie die eigene Sexualität, Krankheiten, die Ausübung der Religion sowie Vermögensverhältnisse gehören zur Intimsphäre. Über sie zu berichten, ist grundsätzlich nicht zulässig.

Doch das sind grobe Richtlinien. Im journalistischen Alltag gilt es, im Interesse aller gerecht abzuwägen. Beobachtet ein Journalist beispielsweise einen Familienminister bei einem Besuch eines Bordells, so fällt das eigentlich in den Bereich der Intimsphäre. Doch das öffentliche Interesse übewiegt in diesem Fall. Immerhin gestaltet dieser Politiker die Erziehung der Kinder im Land. Und das wiegt so schwer, dass berichtet werden darf.

Die journalistische Sorgfaltspflicht

Laut Bundesverfassungsgericht ist ein Journalist zur “wahrheitsgemäßen Berichterstattung” verpflichtet. Die komplette Wahrheit ist jedoch schwer zu ermitteln. Deswegen sollte sich der Journalist der Wahrheit so gut wie möglich annähern. Er muss die journalistischen Sorgfaltspflichten beachten. Dazu gehören eine ausführliche Recherche und die Vollständigkeit der Informationen. Entlastende Informationen dürfen nicht weggelassen werden.

Schon bei der Recherche sind alle zugänglichen Quellen zu bemühen, um Fehler bei der Berichterstattung zu vermeiden: Juristen schlagen vor, zuerst die Person, über die berichtet wird, zu befragen. Das empfiehlt sich bei heiklen Recherchen nicht immer. Dennoch sollten Sie spätestens zum Ende Ihrer Recherche die betreffende Person mit den Fakten konfrontieren. Informanten und sonstige Quellen sind, soweit zumutbar, persönlich zu überprüfen. Aussagen Anderer (mit Ausnahme von anerkannten Presseagenturen und Behörden) müssen überprüft werden. Sie sollten auch unbedingt auf Vermutungen und Gerüchte hinweisen und sich gegebenenfalls davon distanzieren.

Interviews und Gespräche
In Deutschland gilt das “Recht am gesprochenen Wort”. Jeder darf demnach selbst entscheiden, ob seine Aussagen wörtlich veröffentlicht bzw. zitiert werden dürfen. Dabei sollten Journalisten auf folgende juristischen Feinheiten achten:

Das heimliche Mitscheiden von Gesprächen ist nach § 201 StGB ist verboten. Auch ein heimliches Mithören ist nicht erlaubt. Private Gespräche, die nicht jeder mitbekommen soll, dürfen nicht ungefragt zitiert werden. Wenn sich die betreffende Person aber an eine Vielzahl von Personen richtet, beispielsweise während einer Rede, oder Sie sich als Journalist zu erkennen geben, dürfen Sie das Gesagte zitieren.

Bei der Zitation ist folgendes zu beachten: Zitate dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Selbst mehrdeutige Aussagen dürfen nicht durch Zusätze oder Weglassungen in eine Richtung gelenkt werden. Zitate aus anderen Publikationen dürfen nur mit Nennung der Quelle verbreitet werden. Wenn ein Interviewpartner eine Autorisierung verlangt, müssen Sie ihm seine Zitate erst einmal vorlegen und auf seine Genehmigung warten. Öffentliche Reden, beispielsweise im Bundestag, dürfen nur wortwörtlich zitiert werden, wenn sie staatlicher Natur sind.

Dokumente und Schriftsätze
Bei Schriftsätzen greift wiederum das “Recht am geschriebenen Wort“ sowie das Urheberrecht. Schriftwerke sind laut Paragraph 2 Abs.1 Nr.1 Urhebergesetz (UrhG) alle Schreiben, die individuell und schöpferisch sind. Das Urheberrecht greift also bei fast allen Schrieben, die selbst formulierte Sätze enthalten. Auch hier gilt: Nur wenn der Absender ausdrücklich zustimmt, darf sein Schreiben veröffentlicht werden.

Rechte an Bildern
Sie ahnen es: In Deutschland gilt auch das „Recht am eigenen Bild“. Ohne Zustimmung des Fotografierten dürfen Bilder nicht veröffentlicht werden. Ausnahmen sind:

- Absolute Personen der Zeitgeschichte, also Personen, an denen immer ein öffentliches Interesse besteht, wie z.B. Politiker oder Mitglieder der Königshäuser
- Relative Personen der Zeitgeschichte, also Personen, an denen zu einem Zeitpunkt ein öffentliches Interesse besteht, beispielsweise Straftäter.

Bei bereits vorhandenen Fotos kann davon ausgegangen werden, dass jedes Bild entweder als kreatives Lichtbildwerk (§ 2 Abs.1 Nr.5 UrhG) oder als ein einfaches Lichtbild (§ 72 UrhG) urheberrechtlich geschützt ist. Bilder dürfen also nur mit Erlaubnis des Fotografen (oder seiner Agentur) veröffentlicht werden. Einzige Ausnahme: Bilder die unter der “Creative Commons”-Lizenz publiziert wurden. Doch die sind oft für den kommerziellen Gebrauch, worunter auch journalistische Publikationen fallen, vorgesehen.

Rechte der Bürger
Ein Journalist hat nicht das letzte Wort. Es kommt vor, dass sich Personen von der Berichterstattung ungerecht behandelt fühlen. Das deutsche Recht räumt ihnen in diesem Fall Möglichkeiten ein, auf eventuelle Ungerechtigkeiten zu reagieren: Eine Variante ist die Gegendarstellung. Damit widerspricht der Betroffene den Fakten eines Berichtes und präsentiert die Faktenlage, die er für richtig hält. Die Gegendarstellung ist im § 11 der Landespressegesetze und für Telemedien im §§ 56 Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Werden falsche Tatsachen behauptet, hat der Beeinträchtigte einen Anspruch darauf, dass sie an gleicher Stelle richtig gestellt werden. In besonders schweren Fällen kann der Betroffene nach Paragraph 249 bis 253 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anzeige erstatten und einen finanziellen Ausgleich für entstandene Schäden verlangen. Wird der Unterlassungsklage eines Betroffenen stattgegeben, wird wiederum die Redaktion dazu verpflichtet, künftig derartige Berichterstattung zu unterlassen.

Was dürfen Journalisten?
Neben vielen Einschränkungen gewährt der Gesetzgeber Journalisten dennoch einige Vorteile:  So kann sich ein Journalist auf das Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilverfahren nach § 383 Abs.1 Nr.5 Zivilprozessordnung berufen. In Strafverfahren nach § 53 Abs.1 Nr.5 der Strafprozessordnung. Desweiteren hat er ein Informationsrecht gegenüber Behörden nach Paragraph 4 des Landespressegesetzes, bei Telemedien nach Paragraph 55 Absatz 3, 9a  des Rundfunkstaatsvertrags. Dabei müssen jedoch eventuelle Geheimnisverpflichtungen, wie z.B. das Steuergeheimnis, Arztgeheimnis oder das Beratungsgeheimnis der Gerichte beachtet werden.
Zu staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen, Gerichtsverhandlungen, Pressebällen haben Journalisten ebenfalls Zutritt, teilweise auf Vorlage des  Presseausweis. Selbiges gilt auch für Tatorte.

Lanparty in Meppen

Unter dem Motto Sympathy for the devil findet die Maxlan 15  im Emslandsaal Kamp in Meppen vom 27.03 bis zum 29.03.2009 statt. In die „Spielhölle“ dürfen sich 208 Gäste ab 18 Jahren wagen, um sich dort von den Teufeln des Maxlan Teams quälen zu lassen. Bereits auf der Maxlan 14 wurde der Schritt gewagt das Mindestalter der LAN von 16 auf 18 Jahre anzuheben; Fazit: eine ausverkauftes Event zwei Wochen vor Beginn der eigentlichen Party. Bei einem Preis von 19 Euro an der Vorkasse und 24 Euro an der Abendkasse, bietet die Veranstaltung einige interessante Details.

[caption id="attachment_113" align="aligncenter" width="300" caption="Einblick in den Saal der Lanparty"]Einblick in den Saal der Lanparty[/caption]

Die Maxlan ist nach wie vor eines der einzigen Lan-Events in Deutschland, auf der ein großes LFS Turnier veranstaltet wird. Seit je her geben sich hier einige Szenegrößen die Klinke in die Hand. Neben dem LFS Turnier ist das Fifa Turnier ebenfalls sehr gut besucht. Selbstverständlich gibt es in den klassischen LAN Spielen wie WC III, UT und natürlich auch Counterstrike ebenfalls Turniere – sowie dank der neuen „Altersklasse“ auch Call of Duty 4 und andere „erwachsene“ Titel. In der Konsolenecke gibt es eine Nintendo SNES mit diversen Klassikern, PlayStation2 (mit Singstar und Dance-Contest) und eine XBOX360. Eines der beliebtesten Spiele ist hier Bomberman. Im „analogen“ Bereich erwarten die Gäste Kicker, Poker, Carrera und Sjoelbak.

[caption id="attachment_115" align="aligncenter" width="300" caption="Wer keine Lust mehr auf seinen Computer hat, kann sich an den diversen Konsolen vergnügen"]Wer keine Lust mehr auf seinen Computer hat, kann sich an den diversen konsolen vergnügen[/caption]

Für weitere Unterhaltung sorgt Gamer-FM. Der Online Radiosender ist mit einem Team vor Ort und berichtet streckenweise live vom Geschehen. Auch das EA Lanteam hat sein Erscheinen auf der Maxlan 15 bereits angekündigt.

An der gemütlichen Bar gibt es alle gängigen Getränke. Im Vorfeld können hier preiswerte 6-Pack-Coupons für die Gerstenkaltschale und Cocktails geordert werden. Für das weitere leibliche Wohl wird morgens ein abwechslungsreiches Frühstückbuffet angeboten. Die Kaffeeflat kostet 2 Euro für das gesamte Wochenende. Am Abend wird dann gemeinsam Pizza bestellt. Wer schon etwas länger dabei ist, weiß allerdings auch, wo man sich selber sehr gut versorgen kann ;) .

[caption id="attachment_116" align="aligncenter" width="300" caption="Auch eine Bar ist vorhanden"]Auch eine Bar ist vorhanden[/caption]

Sanitäre Anlagen sind ebenfalls ausreichend vorhanden. Duschmöglichkeiten gibt es in der Tennishalle direkt hinter dem Saal. Hier muss man aber die etwas kuriosen Öffnungszeiten beachten. Denn tagsüber wird dort ganz regulär Tennis gespielt.

Bilder und Text: Maxlan Lanparties

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Bei Mängeln an einer im Internet ersteigerten Ware muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen, sobald der Käufer die Ware zurückschickt. Das ist nichts Neues. Jetzt aber ist ein Urteil des Amtsgerichts München veröffentlicht worden, das bestätigt, dass diese Rückzahlung auch dann erfolgen muss, wenn der Käufer eine schlechte Bewertung über den Verkäufer online gestellt hat (Urteil vom 2. April 2008, AZ: 262 C 34119/07). Mit anderen Worten: Der Verkäufer darf eine ausstehende Rückzahlung nicht als Druckmittel verwenden, um den Käufer zu einer positiven Bewertung zu drängen. Das Gericht gab damit einer Käuferin Recht, die im Juni 2007 für 1.214 Euro bei eBay ein Notebook ersteigert hatte. Beim Erhalt des Geräts stellte sie einen Riss sowie Kratzer an dem Gerät fest. Daraufhin widerrief sie den Kaufvertrag, sandte das Notebook an den Anbieter und verlangte den Kaufpreis zurück. Außerdem gab sie eine negative Bewertung über die Verkäuferin bei eBay ab.

Daraufhin weigerte sich die Verkäuferin, das gezahlte Geld zurückzuzahlen. Ihre Begründung: Durch die – aus ihrer Sicht – falsche Bewertung habe sie erhebliche Gewinneinbußen erlitten. Die Käuferin müsse diese widerrufen.

Das Amtsgericht München urteilte jedoch, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Mängel berechtigt gewesen sei. Ein Zurückbehaltungsrecht der Verkäuferin wegen der Bewertungen bei eBay bestehe nicht, da es keine direkte Verbindung zu den Ansprüchen der Käuferin gebe. Eine Aufrechnung angeblicher Gewinneinbußen mit der Rückzahlungsforderung komme nicht in Betracht, da die behaupteten Einbußen nicht ausreichend belegt worden seien.

Quelle: Spiegel online
URL: http://www.spiegel.de/netzwelt/
[Stand: 09.02.2009]