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	<title>Emsland / Ostfriesland Presse &#187; Online-Shops</title>
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	<description>Nachrichten aus der Region Emsland und Ostfriesland</description>
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		<title>Risiko beim Erwerb gebrauchter Software – Landgericht Frankfurt verurteilt Kunden von usedSoft</title>
		<link>http://www.emslandpresse.de/2011/07/20/risiko-beim-erwerb-gebrauchter-software-%e2%80%93-landgericht-frankfurt-verurteilt-kunden-von-usedsoft/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 13:47:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Frankfurt am Main, 20.07.2011. „Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window“ und „Sparen Sie bis zu 50 % beim Software-Kauf“ – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb „gebrauchter Software“. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 20.07.2011.<strong> <em>„Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window“ und „Sparen Sie bis zu 50 % beim Software-Kauf“</em> – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb „gebrauchter Software“. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (<em>Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09, nicht rechtskräftig</em>), mit dem ein Käufer angeblich gebrauchter Software unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz und zur Löschung der installierten Software verpflichtet wurde. Zudem muss der Käufer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.</strong> <span id="more-1888"></span><br />
Der Grund dafür ist: Der Käufer hat angeblich gebrauchte Software verwendet, konnte den Erwerb aber nicht ansatzweise nachweisen. Dass hierfür selbst erstellte „Lizenzurkunden“ und „Notartestate“ nicht ausreichen, dürfte spätestens klar sein, seitdem dem Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Verkauf der dort vorgelegten angeblichen Lizenznachweise wegen Irreführung untersagt wurde (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10) und das Landgericht den Gebrauchtsoftware-Händler anschließend sogar zu Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat (Urteil vom 27.04.2011, Az: 2-06 O 428/10, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt festgehalten, dass auch Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers sich nicht auf diese Unterlagen verlassen dürfen und den wirksamen Erwerb der vermeintlich „gebrauchten Lizenzen“ verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand.</p>
<p><strong>Aber was ist zu tun, wenn man gebrauchte Software kaufen möchte?</strong></p>
<p>Zunächst einmal sollte man sich darüber klar werden, was für Lizenzen (Nutzungsrechte) konkret erworben werden sollen. Nutzungsrechte an Software werden im Rahmen von ganz verschiedenen Lizenzverträgen eingeräumt, die auch einen unterschiedlichen Umfang der konkreten Nutzungsrechte vorsehen. So ist zum Beispiel zu unterscheiden zwischen Lizenzen für so genannte Stand-Alone-Software, bei der die Software auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers installiert werden darf und so genannten Client-Server- Lizenzen, bei denen der Nutzer über den Server auf die Software zugreifen kann, sowie zwischen Einzelplatz- und Mehrplatzlizenzen. Aufschluss darüber, was für konkrete Nutzungsrechte man eventuell „gebraucht“ erhält, kann nur der Lizenzvertrag des ersten Erwerbers geben. Dementsprechend hat das Landgericht in seinem aktuellen Urteil festgehalten: „Entscheidend sind die konkreten Lizenzbedingungen im Einzelfall.“ (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09). Darüber hinaus stellt das Urteil noch einmal ganz klar: Der wirksame Erwerb einer gebrauchten Lizenz setzt eine lückenlose Erwerbskette vom ersten Erwerber bis zum letzten Kunden voraus. „Das Urteil gibt potenziellen Kunden gebrauchter Software klare Anforderungen an die Hand: Sie benötigen den ursprünglichen Lizenzvertrag des ersten Erwerbers sowie alle Unterlagen, die die Weiterübertragung auf die verschiedenen Erwerber bis hin zu Ihnen im Einzelnen darlegt“, so Caroline Schmidt von FPS Rechtsanwälte &amp; Notare, die den klagenden Softwarehersteller in dem Gerichtverfahren vertreten hat. „Erst wenn diese Unterlagen vorliegen, kann geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Erwerb von „gebrauchten Lizenzen“ vorliegt“, so die Rechtsanwältin. „Das Urteil macht auch klar: Wer sich diese Unterlagen nicht aushändigen lässt und die Software trotzdem installiert, verletzt die Urheber- und Markenrechte des Herstellers und setzt sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>
<em>FPS Rechtsanwälte &amp; Notare ist eine der führenden, unabhängigen deutschen Wirtschaftssozietäten. An den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hamburg sind 110 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notare für FPS tätig. Die zentralen Kompetenzfelder der Kanzlei sind das Handels- und Gesellschaftsrecht, die gesamte Immobilienwirtschaft, der Gewerbliche Rechtsschutz sowie das öffentliche Wirtschaftsrecht. Darüber hinaus besitzt FPS starke Präsenz auf den Gebieten des Notariatswesens, des Bank- und Finanzrechts, des M&amp;A einschließlich der steuerlichen Gestaltungsberatung, des Arbeitsrechts, bei Prozessen und der außergerichtlichen Streitbeilegung.</em></p></blockquote>
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		<title>Änderung des Widerrufsrechts zum 11. Juni 2010</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Pressearbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. 

Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen - also auch Veträge im Internet - gilt auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird, einen Monat, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.

Parallel zur Änderung der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften hat der Gesetzgeber auch die damit verbundenen rechtlichen Fragen entsprechend angepasst. So kann nach der bis zum 11.6.2010 geltenden Rechtslage ein Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3 BGB vom Verbraucher wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darüber aufgeklärt und so auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.


Alle Händler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen.
Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes. Die ordnungsgemäße Zitierung bedeutet daher, dass kein Richter mehr die Unzulässigkeit bescheinigen kann. 

Es gibt keine Übergangsregelung!

Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind. Ab diesem Datum müssen jedoch sofort die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden. Sie sollten daher zunächst darauf hinweisen, dass die bisherige Regelung nur bis zum 10.06.2010 gilt und jetzt schon die neue Regelung implementieren und darauf hinweisen, dass diese dann ab dem 11.06. gültig ist. Ab diesem Datum sollte die alte Regelung dann auf jeden Fall entfernt werden. Am besten weisen Sie hinter dem Punkt Widerrufsbelehrung jeweils mit Klammerzusatz in Fettdruck auf die Daten hin. Es muss ein klarer und verständlicher Hinweis sein. Dann wäre zunächst die ursprüngliche Belehrung aufzuführen und dahinter mit Klammerzusatz direkt die ab dem 11.06.2010 gültige Erklärung. 

Alte Unterlassungserklärungen müssen dringend beachtet werden! 

Auf Unterlassungerklärungen, die in der Vergangenheit abgegeben worden sind, sollte unbedingt geachtet werden! Durch die Gesetzesänderung gilt nämlich ein neuer Rechtszustand.

All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sind dem Risiko ausgesetzt, dass sie durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. </strong></p>
<p>Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen &#8211; also auch Veträge im Internet - gilt auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird, einen Monat, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.<span id="more-1563"></span></p>
<p>Parallel zur Änderung der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften hat der Gesetzgeber auch die damit verbundenen rechtlichen Fragen entsprechend angepasst. So kann nach der bis zum 11.6.2010 geltenden Rechtslage ein Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3 BGB vom Verbraucher wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darüber aufgeklärt und so auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.</p>
<p>Alle Händler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen.<br />
Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes. Die ordnungsgemäße Zitierung bedeutet daher, dass kein Richter mehr die Unzulässigkeit bescheinigen kann.</p>
<p><strong>Es gibt keine Übergangsregelung!</strong></p>
<p>Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind. Ab diesem Datum müssen jedoch sofort die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden. Sie sollten daher zunächst darauf hinweisen, dass die bisherige Regelung nur bis zum 10.06.2010 gilt und jetzt schon die neue Regelung implementieren und darauf hinweisen, dass diese dann ab dem 11.06. gültig ist. Ab diesem Datum sollte die alte Regelung dann auf jeden Fall entfernt werden. Am besten weisen Sie hinter dem Punkt Widerrufsbelehrung jeweils mit Klammerzusatz in Fettdruck auf die Daten hin. Es muss ein klarer und verständlicher Hinweis sein. Dann wäre zunächst die ursprüngliche Belehrung aufzuführen und dahinter mit Klammerzusatz direkt die ab dem 11.06.2010 gültige Erklärung.</p>
<p><strong>Alte Unterlassungserklärungen müssen dringend beachtet werden! </strong></p>
<p>Auf Unterlassungerklärungen, die in der Vergangenheit abgegeben worden sind, sollte unbedingt geachtet werden! Durch die Gesetzesänderung gilt nämlich ein neuer Rechtszustand.</p>
<p>All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sind dem Risiko ausgesetzt, dass sie durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen.</p>
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