PRESSEMITTEILUNG :
Auf die anliegende Erklärung der Verteidiger verweisen wir.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Koop, Rechtsanwalt
Robert Koop & Kollegen – Rechtsanwälte und Notar
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Köln, 8. August 2011. Fluglotsenstreik in der Urlaubszeit – und es herrscht Chaos an den Flughäfen. Flüge fallen aus oder sind verspätet. Das ist sowohl für die Reisenden als auch für die Fluggesellschaften ärgerlich. Die europäischen Airlines müssen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung betroffene Reisende versorgen, sie jedoch nicht entschädigen. Was gilt, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Irvin Stahl von der Düsseldorfer Kanzlei Peters Rechtsanwälte.
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Frankfurt am Main, 20.07.2011. „Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window“ und „Sparen Sie bis zu 50 % beim Software-Kauf“ – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb „gebrauchter Software“. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09, nicht rechtskräftig), mit dem ein Käufer angeblich gebrauchter Software unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz und zur Löschung der installierten Software verpflichtet wurde. Zudem muss der Käufer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. (weiterlesen …)
Stellen sich die Anpreisungen des Autohändlers über das einmalige Schnäppchen bei der ersten Panne als übertrieben heraus, wird der Ärger erst richtig groß, wenn der Händler jede Verantwortung für den Gebrauchten von sich weist. Dabei hat ein Käufer gegenüber einem professionellen Gebrauchtwagenverkäufer Rechte, die sich auch durch gegenteilige Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht abbedingen lassen. So kann der Gebrauchtwagenverkäufer gegenüber einem Verbraucher die Mängelhaftung nicht ausschließen. „Lediglich der Zeitraum kann durch Vereinbarung von zwei Jahren auf eines verkürzt werden“, erläutert Rechtsanwalt Peter Blumenthal von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. (weiterlesen …)
By Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse
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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert.
Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen – also auch Veträge im Internet - gilt auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird, einen Monat, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet. (weiterlesen …)