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	<title>Emsland / Ostfriesland Presse &#187; Recht</title>
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	<description>Nachrichten aus der Region Emsland und Ostfriesland</description>
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		<title>Jugendkammer des Landgerichts Osnabrück hat heute einen im Juli 2010 16-Jährigen zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren verurteilt</title>
		<link>http://www.emslandpresse.de/2011/11/02/jugendkammer-des-landgerichts-osnabruck-hat-heute-einen-im-juli-2010-16-jahrigen-zu-einer-jugendstrafe-von-5-jahren-verurteilt/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 14:18:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
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		<description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG : Auf die anliegende Erklärung der Verteidiger verweisen wir. Mit freundlichen Grüßen Robert Koop, Rechtsanwalt Robert Koop &#38; Kollegen  &#8211; Rechtsanwälte und Notar Elisabethstr. 11  -  49808 Lingen (Ems) Tel +49 (0)591 800590  -  Fax +49 (0)591 8005929 Die Verteidiger des zur Tatzeit 16jährigen, dem die Vergewaltigung zum Nachteil einer Frau in Dörpen im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>PRESSEMITTEILUNG :</p>
<p style="text-align: left;">Auf die anliegende Erklärung der Verteidiger verweisen wir.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Robert Koop, Rechtsanwalt</p>
<p style="text-align: left;">Robert Koop &amp; Kollegen  &#8211; Rechtsanwälte und Notar<br />
Elisabethstr. 11  -  49808 Lingen (Ems)<br />
Tel +49 (0)591 800590  -  Fax +49 (0)591 8005929</p>
<p><span id="more-1966"></span></p>
<blockquote><p>Die Verteidiger des zur Tatzeit 16jährigen, dem die Vergewaltigung zum Nachteil einer Frau in Dörpen im Juli 2010 vorgeworfen wird, erklären zum heutigen Urteil des Landgerichts:</p>
<p>Der heutige Schuldspruch hat sich ab Beginn des Strafverfahrens abgezeichnet. Er gründet sich im Kern auf eine winzige Blutantragung an der Bluse der Nebenklägerin, die bei dem chronisch an Nasenbluten leidenden Jugendlichen auch auf andere Weise an die Bluse gelangt sein kann. Immerhin haben der damals 16-jährige und die Nebenklägerin zusammen mit Hunderten anderer junger Leute an der Landjugendfete in Dörpen teilgenommen. Da ist vieles denkbar, wie es zu einer solchen Blutantragung gekommen ist, und das ganz praktisch und nicht nur theoretisch. Außerdem haben zwei Zeugen bestätigt, mit dem offenbar volltrunkenen 16-Jährigen in der Tatnacht auf der Fete gewesen und ihn dann nach Hause gebracht zu haben.</p>
<p>Daneben widerspricht die mehrfache Täterbeschreibung der Nebenklägerin direkt nach dem Geschehen völlig dem Erscheinungsbild des Angeklagten. Der junge Mann ist auch bislang überhaupt nicht aufgefallen. Er ist höflich, sympathisch und in seinem Freundeskreis akzeptiert. In seiner Freizeit hat er Sport getrieben und im Betrieb seines Onkels geholfen. Weder der Jugendpsychiater noch das Jugendamt noch der jetzt für ihn verantwortliche JVA-Beamte konnten irgendetwas Negatives über den Angeklagten sagen. Im Gegenteil.</p>
<p>Mit anderen Worten: Wir haben große tatsächliche Zweifel! Dass die Jugendkammer trotzdem anders entschieden hat, nehmen wir zur Kenntnis.</p>
<p>Hinzu kommen aus einem anderen Grund erhebliche Bedenken am Schuldspruch des Gerichts. Die Jugendkammer hält die DNA-Ergebnisse für verwertbar, wir überhaupt nicht. Denn die Polizei hat die gesetzlichen DNA-Entnahmeregeln ebenso missachtet wie die eigenen Vorschriften dazu. Es ist rechtsstaatlich bei sog. Massengentests einfach nicht zulässig, was geschehen ist: Der Vergleich von DNA-Ergebnissen untereinander. Das ist verboten. Er ist hier aber die Grundlage für den vermeintlichen Täternachweis. Vorgeschrieben und erlaubt ist bei Massengentests nur ein Vergleich der entnommenen Testprobe mit der vermeintlichen Täterspur. Mehr nicht. Diese Regel ist hier verletzt worden. Man hat gezielt nach Verwandten Getesteter gesucht und so absichtlich deren Zeugnisverweigerungsrechte vernichtet. Weil diese Rechtsverstöße jetzt als unwichtig beurteilt worden sind, dürfte in Zukunft das Instrument des Massengentests kaum noch anwendbar sein. Jeder Getestete muss nämlich davon ausgehen, dass mit seiner DNA etwas ganz anderes geschieht als versprochen, zugesagt und erlaubt.</p>
<p>Wir haben bereits Revision gegen das Urteil eingelegt. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist nun berufen, vor allem die rechtlichen Fragen grundsätzlich zu klären. Dies dürfte etwa sechs Monate in Anspruch nehmen. Für diese Zeit muss der Angeklagte, der schon seit 9 Monaten in U-Haft ist, weiter im Gefängnis bleiben, obwohl seine Schuld keineswegs bewiesen ist und er bestreitet, der Täter zu sein.</p>
<p>gez. Necdal Disli, Rechtsanwalt in Aurich,</p>
<p>Robert Koop, Rechtsanwalt und Fachanwalt in für Strafrecht in Lingen (Ems),</p>
<p>Klaus Rüther Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Osnabrück</p></blockquote>
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		</item>
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		<title>Fluglotsenstreik: Airlines müssen gestrandete Fluggäste nicht entschädigen</title>
		<link>http://www.emslandpresse.de/2011/08/08/fluglotsenstreik-airlines-mussen-gestrandete-fluggaste-nicht-entschadigen/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Aug 2011 09:14:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Köln, 8. August 2011. Fluglotsenstreik in der Urlaubszeit – und es herrscht Chaos an den Flughäfen. Flüge fallen aus oder sind verspätet. Das ist sowohl für die Reisenden als auch für die Fluggesellschaften ärgerlich. Die europäischen Airlines müssen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung betroffene Reisende versorgen, sie jedoch nicht entschädigen. Was gilt, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Irvin Stahl von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Köln, 8. August 2011.</em> Fluglotsenstreik in der Urlaubszeit – und es herrscht Chaos an den Flughäfen. Flüge fallen aus oder sind verspätet. Das ist sowohl für die Reisenden als auch für die Fluggesellschaften ärgerlich. Die europäischen Airlines müssen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung betroffene Reisende versorgen, sie jedoch nicht entschädigen. Was gilt, erklärt der ROLAND-Partneranwalt Irvin Stahl von der Düsseldorfer Kanzlei Peters Rechtsanwälte.</p>
<p><strong> <span id="more-1907"></span>Ansprüche bei Verspätung und Flugausfall </strong><br />
Wenn sich ein Abflug um zwei bis vier Stunden verzögert, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, gestrandete Reisende mit Mahlzeiten und Getränken zu versorgen. Ebenso muss sie notwendige Telefonate, E-Mails oder ein Fax ermöglichen. Falls erforderlich, ist auch eine Übernachtung inklusive Transfer anzubieten. Irvin Stahl, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, erklärt: „Maßgeblich für die Ansprüche betroffener Fluggäste ist die Flugstrecke: Bei einer Distanz bis 1.500 Kilometer greift die Regelung ab einer Verspätung von zwei Stunden, bei einer Strecke bis 3.500 Kilometer ab drei und bei weiteren Distanzen ab vier Stunden. Verzögert sich der Abflug mehr als fünf Stunden oder wird der Flug gestrichen, kann der Reisende auf den Flug verzichten und sich den Flugpreis erstatten lassen.“</p>
<p><strong> Erstattung von Mehrkosten nur bei Verschulden der Airline </strong><br />
Reisende, die sich von der Airline zusätzliche Schäden erstatten lassen möchten, haben bei einem Fluglotsenstreik schlechte Karten: „Für Ausgleichszahlungen oder zusätzliche Mehrkosten, beispielsweise für das Ausweichen auf andere Transportmittel, muss die Airline aufgrund dieser ‚außergewöhnlichen Umstände’ nicht aufkommen. Da die Fluglotsen nicht direkt der Fluggesellschaft angehören, trifft die Airline keine Schuld“, so der Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht. Im Falle eines vorhersehbaren Streiks können Pauschalreisende allerdings unter Umständen ihr Geld für entgangene Urlaubstage beim Reiseveranstalter anteilig zurückfordern und häufig auch Schadenersatz für den verpatzten Urlaub geltend machen. Denn: Bei einem vorab angekündigten Streik sollte der Reiseveranstalter auf alternative Reisemöglichkeiten und andere Verkehrsmittel ausweichen. Selbstverständlich muss hier stets der konkrete Einzelfall betrachtet werden. „Da ein alternativer Transport bei Flugreisen in den meisten Fällen jedoch unzumutbar ist, sollten Urlauber kostenlos umbuchen oder die Reise stornieren“, rät Irvin Stahl.</p>
<p><em> Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite unter <a href="http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/" target="_blank">http://www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/</a></em></p>
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		<item>
		<title>Risiko beim Erwerb gebrauchter Software – Landgericht Frankfurt verurteilt Kunden von usedSoft</title>
		<link>http://www.emslandpresse.de/2011/07/20/risiko-beim-erwerb-gebrauchter-software-%e2%80%93-landgericht-frankfurt-verurteilt-kunden-von-usedsoft/</link>
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		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 13:47:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Frankfurt am Main, 20.07.2011. „Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window“ und „Sparen Sie bis zu 50 % beim Software-Kauf“ – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb „gebrauchter Software“. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt am Main, 20.07.2011.<strong> <em>„Werfen Sie Ihr Geld nicht aus dem Window“ und „Sparen Sie bis zu 50 % beim Software-Kauf“</em> – derartige Werbung lockt mit günstigen Angeboten zum Erwerb „gebrauchter Software“. Dass solche Angebote auch große Risiken bergen, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (<em>Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09, nicht rechtskräftig</em>), mit dem ein Käufer angeblich gebrauchter Software unter anderem zur Zahlung von Schadensersatz und zur Löschung der installierten Software verpflichtet wurde. Zudem muss der Käufer die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.</strong> <span id="more-1888"></span><br />
Der Grund dafür ist: Der Käufer hat angeblich gebrauchte Software verwendet, konnte den Erwerb aber nicht ansatzweise nachweisen. Dass hierfür selbst erstellte „Lizenzurkunden“ und „Notartestate“ nicht ausreichen, dürfte spätestens klar sein, seitdem dem Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der Verkauf der dort vorgelegten angeblichen Lizenznachweise wegen Irreführung untersagt wurde (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2010, Az.: 11 U 13/10) und das Landgericht den Gebrauchtsoftware-Händler anschließend sogar zu Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat (Urteil vom 27.04.2011, Az: 2-06 O 428/10, nicht rechtskräftig). Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt festgehalten, dass auch Kunden des Gebrauchtsoftwarehändlers sich nicht auf diese Unterlagen verlassen dürfen und den wirksamen Erwerb der vermeintlich „gebrauchten Lizenzen“ verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand.</p>
<p><strong>Aber was ist zu tun, wenn man gebrauchte Software kaufen möchte?</strong></p>
<p>Zunächst einmal sollte man sich darüber klar werden, was für Lizenzen (Nutzungsrechte) konkret erworben werden sollen. Nutzungsrechte an Software werden im Rahmen von ganz verschiedenen Lizenzverträgen eingeräumt, die auch einen unterschiedlichen Umfang der konkreten Nutzungsrechte vorsehen. So ist zum Beispiel zu unterscheiden zwischen Lizenzen für so genannte Stand-Alone-Software, bei der die Software auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers installiert werden darf und so genannten Client-Server- Lizenzen, bei denen der Nutzer über den Server auf die Software zugreifen kann, sowie zwischen Einzelplatz- und Mehrplatzlizenzen. Aufschluss darüber, was für konkrete Nutzungsrechte man eventuell „gebraucht“ erhält, kann nur der Lizenzvertrag des ersten Erwerbers geben. Dementsprechend hat das Landgericht in seinem aktuellen Urteil festgehalten: „Entscheidend sind die konkreten Lizenzbedingungen im Einzelfall.“ (Urteil vom 06.07.2011, Az.: 2-06 O 576/09). Darüber hinaus stellt das Urteil noch einmal ganz klar: Der wirksame Erwerb einer gebrauchten Lizenz setzt eine lückenlose Erwerbskette vom ersten Erwerber bis zum letzten Kunden voraus. „Das Urteil gibt potenziellen Kunden gebrauchter Software klare Anforderungen an die Hand: Sie benötigen den ursprünglichen Lizenzvertrag des ersten Erwerbers sowie alle Unterlagen, die die Weiterübertragung auf die verschiedenen Erwerber bis hin zu Ihnen im Einzelnen darlegt“, so Caroline Schmidt von FPS Rechtsanwälte &amp; Notare, die den klagenden Softwarehersteller in dem Gerichtverfahren vertreten hat. „Erst wenn diese Unterlagen vorliegen, kann geprüft werden, ob überhaupt ein wirksamer Erwerb von „gebrauchten Lizenzen“ vorliegt“, so die Rechtsanwältin. „Das Urteil macht auch klar: Wer sich diese Unterlagen nicht aushändigen lässt und die Software trotzdem installiert, verletzt die Urheber- und Markenrechte des Herstellers und setzt sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<blockquote><p>
<em>FPS Rechtsanwälte &amp; Notare ist eine der führenden, unabhängigen deutschen Wirtschaftssozietäten. An den Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hamburg sind 110 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notare für FPS tätig. Die zentralen Kompetenzfelder der Kanzlei sind das Handels- und Gesellschaftsrecht, die gesamte Immobilienwirtschaft, der Gewerbliche Rechtsschutz sowie das öffentliche Wirtschaftsrecht. Darüber hinaus besitzt FPS starke Präsenz auf den Gebieten des Notariatswesens, des Bank- und Finanzrechts, des M&amp;A einschließlich der steuerlichen Gestaltungsberatung, des Arbeitsrechts, bei Prozessen und der außergerichtlichen Streitbeilegung.</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Auch Gebrauchtwagenhändler ohne eigene Werkstatt müssen reparieren</title>
		<link>http://www.emslandpresse.de/2011/06/06/auch-gebrauchtwagenhandler-ohne-eigene-werkstatt-mussen-reparieren/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Jun 2011 14:09:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Stellen sich die Anpreisungen des Autohändlers über das einmalige Schnäppchen bei der ersten Panne als übertrieben heraus, wird der Ärger erst richtig groß, wenn der Händler jede Verantwortung für den Gebrauchten von sich weist. Dabei hat ein Käufer gegenüber einem professionellen Gebrauchtwagenverkäufer Rechte, die sich auch durch gegenteilige Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht abbedingen lassen. So [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stellen sich die Anpreisungen des Autohändlers über das einmalige Schnäppchen bei der ersten Panne als übertrieben heraus, wird der Ärger erst richtig groß, wenn der Händler jede Verantwortung für den Gebrauchten von sich weist. Dabei hat ein Käufer gegenüber einem professionellen Gebrauchtwagenverkäufer Rechte, die sich auch durch gegenteilige Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht abbedingen lassen. So kann der Gebrauchtwagenverkäufer gegenüber einem Verbraucher die Mängelhaftung nicht ausschließen. „Lediglich der Zeitraum kann durch Vereinbarung von zwei Jahren auf eines verkürzt werden“, erläutert Rechtsanwalt Peter Blumenthal von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. <span id="more-1838"></span></p>
<p>„Als Maßstab gilt, dass im Regelfall ein gebrauchter PKW zur Verwendung im Straßenverkehr erworben wird. Leistet der Wagen das nicht, liegt üblicherweise ein Sachmangel vor und der Händler ist in der Pflicht“, betont der Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Händler muss nachbessern. Diese Nacherfüllungspflicht umfasst nicht nur die Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur der Mängel, sondern auch die Transport- und Wegekosten. Das gilt selbst für „Bastlerfahrzeuge“, sofern sich nicht beide Parteien ausdrücklich einig waren, dass das Auto nur begrenzt verkehrstauglich ist. Und keinesfalls kann die Nachbesserung durch den Hinweis des Verkäufers auf die fehlende eigene Werkstatt abgelehnt werden. Blumenthal stellt klar: „Die fehlende Kostenkontrolle über die fremden Werkstattkosten begründet keine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Verkäufers ohne Werkstatt.“</p>
<p>Trotzdem gibt es immer wieder Streit über die Verbindlichkeit von Verkaufsversprechen. Blumenthal: „Je konkreter eine Aussage ist, die sich auf das Fahrzeug und seinen Zustand bezieht, desto mehr kann sie als Anhaltspunkt für eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden.“ So sagt eine Formulierung wie &#8220;technisch einwandfrei&#8221; aus, dass das Fahrzeug bei Vertragsabschluss technisch in Ordnung, betriebsbereit und verkehrssicher ist. Dagegen drücken Händleranpreisung wie „kein Unfall laut Vorbesitzer“ oder „Laufleistung nach Tacho“ aus, dass der Verkäufer gerade keine verbindliche Erklärung abgeben will.</p>
<p>„Einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn zwei Reparaturversuche fehlschlugen, die Reparatur objektiv zu lange dauert, wenn gehäufte Mängel Zweifel an der wiederherstellbaren Mangelfreiheit begründen oder der Verkäufer zu Recht eine Nachbesserung als wirtschaftlich unzumutbar ablehnt hat“, fasst Blumenthal zusammen. Unabhängig von den aufgeführten Rechten kann dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zukommen. Blumenthal warnt: „Dem Käufer steht kein Recht auf Selbsthilfe zu. Selbst reparieren lassen und die Rechnung an den Verkäufer schicken, ist nicht durch das Gesetz gedeckt.“</p>
<p>Bei Mängeln, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte, scheiden Nachbesserungsansprüche dagegen aus. Hier steht der Händler in der Regel auf der sicheren Seite, wenn er den Kunden nachweislich und konkret über die Schwachstellen des Autos informierte. Auch der übliche Verschleiß des Gebrauchten geht nicht zu seinen Lasten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em><strong>Infos: www.ehm-kanzlei.de</strong></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Änderung des Widerrufsrechts zum 11. Juni 2010</title>
		<link>http://www.emslandpresse.de/2010/06/09/anderung-des-widerrufsrechts-zum-11-juni-2010/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2010 07:28:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Presseverteiler im Auftrag der Emslandpresse</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. 

Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen - also auch Veträge im Internet - gilt auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird, einen Monat, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.

Parallel zur Änderung der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften hat der Gesetzgeber auch die damit verbundenen rechtlichen Fragen entsprechend angepasst. So kann nach der bis zum 11.6.2010 geltenden Rechtslage ein Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3 BGB vom Verbraucher wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darüber aufgeklärt und so auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.


Alle Händler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen.
Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes. Die ordnungsgemäße Zitierung bedeutet daher, dass kein Richter mehr die Unzulässigkeit bescheinigen kann. 

Es gibt keine Übergangsregelung!

Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind. Ab diesem Datum müssen jedoch sofort die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden. Sie sollten daher zunächst darauf hinweisen, dass die bisherige Regelung nur bis zum 10.06.2010 gilt und jetzt schon die neue Regelung implementieren und darauf hinweisen, dass diese dann ab dem 11.06. gültig ist. Ab diesem Datum sollte die alte Regelung dann auf jeden Fall entfernt werden. Am besten weisen Sie hinter dem Punkt Widerrufsbelehrung jeweils mit Klammerzusatz in Fettdruck auf die Daten hin. Es muss ein klarer und verständlicher Hinweis sein. Dann wäre zunächst die ursprüngliche Belehrung aufzuführen und dahinter mit Klammerzusatz direkt die ab dem 11.06.2010 gültige Erklärung. 

Alte Unterlassungserklärungen müssen dringend beachtet werden! 

Auf Unterlassungerklärungen, die in der Vergangenheit abgegeben worden sind, sollte unbedingt geachtet werden! Durch die Gesetzesänderung gilt nämlich ein neuer Rechtszustand.

All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sind dem Risiko ausgesetzt, dass sie durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. </strong></p>
<p>Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen &#8211; also auch Veträge im Internet - gilt auch dann 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird, einen Monat, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.<span id="more-1563"></span></p>
<p>Parallel zur Änderung der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften hat der Gesetzgeber auch die damit verbundenen rechtlichen Fragen entsprechend angepasst. So kann nach der bis zum 11.6.2010 geltenden Rechtslage ein Unternehmer gemäß § 357 Abs. 3 BGB vom Verbraucher wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darüber aufgeklärt und so auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.</p>
<p>Alle Händler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen.<br />
Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes. Die ordnungsgemäße Zitierung bedeutet daher, dass kein Richter mehr die Unzulässigkeit bescheinigen kann.</p>
<p><strong>Es gibt keine Übergangsregelung!</strong></p>
<p>Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind. Ab diesem Datum müssen jedoch sofort die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden. Sie sollten daher zunächst darauf hinweisen, dass die bisherige Regelung nur bis zum 10.06.2010 gilt und jetzt schon die neue Regelung implementieren und darauf hinweisen, dass diese dann ab dem 11.06. gültig ist. Ab diesem Datum sollte die alte Regelung dann auf jeden Fall entfernt werden. Am besten weisen Sie hinter dem Punkt Widerrufsbelehrung jeweils mit Klammerzusatz in Fettdruck auf die Daten hin. Es muss ein klarer und verständlicher Hinweis sein. Dann wäre zunächst die ursprüngliche Belehrung aufzuführen und dahinter mit Klammerzusatz direkt die ab dem 11.06.2010 gültige Erklärung.</p>
<p><strong>Alte Unterlassungserklärungen müssen dringend beachtet werden! </strong></p>
<p>Auf Unterlassungerklärungen, die in der Vergangenheit abgegeben worden sind, sollte unbedingt geachtet werden! Durch die Gesetzesänderung gilt nämlich ein neuer Rechtszustand.</p>
<p>All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, sind dem Risiko ausgesetzt, dass sie durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen.</p>
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